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Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Handwerker und Bauunternehmen

  • Versichert sind Personen, Körperschaften, Firmen und deren Angestellte
  • Wichtig für das erteilen von Auskünften, das Durchführen von Dienstleistungen, Vertragsvermittlung, Gutachtenerstellung
  • Versichert werden nachweisbare Vermögensschäden aus o.g. Tätigkeiten (keine Personenschäden oder Sachschäden) und deren rechtliche Prüfung und ggf. Abwehr
  • Diese Schäden können entstehen durch Beratungsfehler, Rechenfehler, unrichtige Auskünfte, Fristversäumnisse, unvollständige Auskünfte, Nichtweiterleitungen
  • Die Versicherung gilt im betroffenen Rechtsraum, üblicherweise Deutschland, je nach Branche auch für den Rechtsraum einiger europäischer Staaten (bei Abschluss unbedingt beachten)
  • Vereinfacht gesagt schützt diese Versicherung wenn ich jemand anderem einen rein monetären Schaden durch meine Arbeit/Beratung zufügen kann
  • Ich kann mich im Rahmen einer Rückwärtsversicherung sogar gegen Schäden aus der Vergangenheit absichern, sofern diese bei Vertragsabschluss noch unbekannt sind
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Wir freuen uns!

Das sagen unsere Kunden

5.0 von 5 bei 414 Kundenstimmen

Wer für seine Kunden Entscheidungen trifft oder Beratungen vornimmt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Viele Entscheidungen sind folgenreich und manche auch unwiderruflich.
Bei all diesen Fachmännern vertraut man ihrem professionellen Sachverstand und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen.
Doch was passiert, wenn auch einem Experten mal ein Fehler unterläuft?

FAQ´s zum Thema Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für Handwerker und Bauunternehmen

Für wen ist die Versicherung?

Für Personen, Körperschaften sowie Firmen, die beruflich:
• Auskünfte erteilen
• Dienstleistungen durchführen
• Rat gewähren
• Verträge vermitteln
• Gutachten erstellen
und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Was ist Versichert?

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B.
• Beratungsfehler
• Rechenfehler
• unrichtige Auskünfte
• falsche Prozessführung
• unwirksame Vertragsgestaltungen
Zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist, wie z.B.:
• Fristversäumnisse
• unvollständige Auskünfte
• unterlassene Beantragungen
• Nichtweiterleitungen
Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen abgedeckt.

Welche Gefahren und Schäden sind Abgedeckt?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit in Verbindung stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inanspruchnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruch denken im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!).

Welche Gefahren und Schäden sind nicht Versichert?

Nicht versichert sind grundsätzlich Sachschäden, alle Personenschäden sowie Erfüllungsersatzleistungen wie zum Beispiel der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung, wissentliche Pflichtverletzung und Schäden durch Veruntreuung.
Personenschäden Deckt in der Regel die Betriebshaftpflichtversicherung ab.

Wo gilt die Versicherung?

• Die Deckung ist für den betroffenen Rechtsraum üblicherweise Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt für die Tätigkeit im Inland und die Beschäftigung mit deutschem Recht.
• Überprüfung der Produkte
• Zeitweilige Zwischenlagerungen
• Aus- und Einbau von Produktteilen
• Reparaturen der Produkte
• Beseitigung und Vernichtung der Produkte
• Ablauf- und Erfolgskontrolle der Rückrufaktion

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.
• die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht
• die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen)
• die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
• die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung

Rückwärtsversicherung

Beim Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht können Verstöße, die in der Vergangenheit liegen und bis zum Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt sind, durch eine Rückwärtsversicherung mit abgedeckt werden.



Beraterteam

Unsere Berater freuen sich auf Sie und helfen Ihnen gern weiter.

Mario Gläßer

Geschäftsführer

Mandy Weidemann

Assistentin

Elvira Stolze

freie Mitarbeiterin und Kooperationspartner

Maik Schulz

Assistenz und Service
Mario Glaesser

Mario Gläßer

Mandy Weidemann

Mandy Weidemann

Elvira Stolze

Elvira Stolze

Maik Schulz

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