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Die richtige Versicherung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

3 Jan, 2024

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind in der Bau- und Gartenbaubranche unverzichtbar. Doch wie kann man sicherstellen, dass sie ausreichend abgesichert sind, falls es zu einem Unfall kommt? In diesem Beitrag werden die Unterschiede zwischen Haftpflicht- und Maschinen-/Kaskoversicherungen erläutert. Zudem werden Beispiele für den Einsatz von Haftpflichtschutz in verschiedenen Maschinentypen und -arten in der Bauwirtschaft und im GaLaBau gegeben, um die Geschwindigkeit und den Einsatzort des Schutzes besser zu verdeutlichen.

1. Baustelleneinsatz (Betriebsgelände):

  • Bagger und Radlader: Diese schweren Maschinen bewegen sich üblicherweise langsam und sind auf Baustellen oder im Betriebsgelände im Einsatz. Aufgrund des Potenzials für erhebliche Schäden bei Unfällen ist eine Haftpflichtversicherung unentbehrlich.
  • Gabelstapler: Auf Baustellen und in Lagerhäusern bewegen sich Gabelstapler oft in begrenzten Bereichen und mit niedriger Geschwindigkeit. Hierbei ist eine Haftpflichtversicherung unerlässlich.

2. Straßeneinsatz (öffentliche Straße):

  • Straßenfertiger und Asphaltwalzen können auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, um beispielsweise Straßenbeläge zu erneuern. Diese Maschinen müssen zulassungspflichtig sein und erfordern eine spezielle Haftpflichtversicherung für den Straßenverkehr.
  • In der Landwirtschaft und im GaLaBau können selbstfahrende Mähdrescher und große Traktoren ebenfalls auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Sie müssen registriert und haftpflichtversichert sein, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Welche Maschinentypen sind in der Betriebshaftpflicht eingeschlossen?

Die genaue Abdeckung einer Betriebshaftpflichtversicherung hängt von Ihrem Versicherungsanbieter sowie den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens ab. Grundsätzlich können Maschinen wie Bagger, Radlader, Gabelstapler, Straßenfertiger, Asphaltwalzen, Mähdrescher und große Traktoren in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Dennoch variieren die spezifischen Bedingungen von Tarif zu Tarif und von Anbieter zu Anbieter.

Grundsätzlich ist es zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung für selbstfahrende Arbeitsmaschinen an den Einsatzort und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angepasst werden muss.

Beispiele für „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ sind unter anderem

Radlader, Autokran, diverse Bagger wie Minibagger, Hydraulikbagger, Kompaktbagger, Seilbagger oder Schreitbagger, Teleskoplader, Gabelstapler, Kehrmaschinen, Mähdrescher, Muldenkipper, Erntemaschinen, Straßenwalzen, Bohrgeräte, Eichfahrzeuge und Hubarbeitsbühne.

Haftpflicht- vs. Maschinen-/Kaskodeckung

Bevor wir in die Details gehen, ist es wichtig zu verstehen, dass Haftpflicht- und Maschinen-/Kaskoversicherungen zwei unterschiedliche Arten von Schutz bieten.Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Ihre Arbeitsmaschine Dritten zufügt. Dazu gehören unter anderem Personen- und Sachschäden, die bei einem Unfall verursacht werden.

Maschinen-/Kaskoversicherung: Diese Versicherung schützt Sie vor finanziellen Verlusten, wenn Ihre Maschine beschädigt wird – zum Beispiel durch Diebstahl, Vandalismus, Unfälle oder Naturkatastrophen. Auch innere Betriebsschäden oder sogar Fehlbedienung können versichert werden. Aus diesem Grund wird diese Versicherungsart auch als „Maschinenbruchversicherung“ bezeichnet. Sie deckt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz Ihrer Maschine ab.

Unser Artikel „Was ist bei der Versicherungssummenermittlung zwischen Inhaltsversicherung und stationären Maschinen zu beachten?“ geht noch einmal besonders auf das Thema Versicherungssummen von Maschinen ein.

Haftpflichtschutz

Der passende Versicherungsschutz kann auf verschiedene Weise erreicht werden und hängt hauptsächlich vom Fahrzeugtyp und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab. In der folgenden Tabelle sind die verschiedenen Stufen aufgeführt.

Bauartbedingte HöchstgeschwindigkeitBesteht Zulassungspflicht? (eigenes Kennzeichen)Eigene Haftpflichtversicherung erforderlich? (Wo haftpflichtversichert?)Hinweise
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 6 km/h*neinNein / über Betriebshaftpflicht (in der Regel standardmäßig eingeschlossen) 
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h*neinNein / über Betriebshaftpflicht   Viele Versicherer, die z.B. auf das Baugewerbe ausgerichtet sind, haben die Mitversicherung automatisch im Tarif drin. Anderenfalls muß es extra vereinbart werden.  Achtung: es gibt (ältere) Maschinen, die z.B. nur geringfügig schneller sind. Hier ist es der Schutz in Gefahr und es sollte mit dem Versicherer abgeklärt sein.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h`JaJa / (eigenständige Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich)Im nicht öffentlichen Raum kann Haftpflicht bei manchen Versicherern mitversichert bzw. einschließbar sein
* „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“

Wie versichere ich gemietete Maschinen bei Schäden gegenüber Dritten?

Häufig müssen Maschinen gemietet werden, um einen Auftrag abzuwickeln. Dies kann daran liegen, dass die eigene Maschine bereits anderweitig im Einsatz ist oder dass die benötigte Maschine einfach nicht im Betrieb vorhanden ist.

Es ist wichtig, zwischen:

  1. Haftpflichtdeckung (meine Maschine schädigt einen Dritten) und
  2. einer Kaskoversicherung (Beschädigung an der gemieteten Maschine selbst) zu unterscheiden.

Ein Beispiel für Haftpflichtdeckung bei gemieteten Maschinen wäre:

Schäden durch Kraftfahrzeuge einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus dem Besitz, Halten, Verwenden, Vermieten oder Verleihen von

  • Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
    • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern i. S. des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen;Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.;
    • Kraftfahrzeugen, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden.

Wie sichere ich mich gegen Schäden ab, die meine Mitarbeiter an der gemieteten sFA machen (Kaskoschaden)?

Hier gibt es drei Varianten zur Lösung:

  1. über den Vermieter besteht bereits eine Maschinenversicherung, die die Vermietung mit einschließt (sehr oft bei unseren Kunden, die Maschinenvermietung anbieten)
  2. beim Vermieter wird eine separate Maschinenversicherung für die Zeit der Miete abgeschlossen
  3. man hat eine coole Betriebshaftpflicht, die Schäden an gemieteten Maschinen mitversichert.

Ein Beispiel für die Mitversicherung von Mietsachschäden an gemieteten Maschinen (VHV):

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AVB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an

  • selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.
    • selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die der Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu vier Wochen, gemietet, geliehen, gepachtet oder aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Besitz hat.

Was ist noch wichtig dabei?

Arbeitsmaschinen dürfen nicht dazu genutzt werden, um Personen oder Güter zu transportieren. Schon allein eine mit Schüttgut gefüllte Radladerschaufel kann kritisch sein, wenn der Bereich der Baustelle verlassen wird.

An der linken Fahrzeugseite des Fahrzeugs oder der selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss der Halter des Fahrzeugs, wie beispielsweise der Firmenname, angebracht sein.

Mario Glaesser

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