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Neue Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen

30 Nov, 2023

Bislang galt bei der Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h das diese pauschal in der Betriebshaftpflichtversicherung versichert waren. Eine EU Vorgabe führt nun zu Änderungen in der deutschen Rechtslage und die bisherigen Verträge sind nicht mehr ausreichend.

Der Hintergrund

Der Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen im öffentlichen Raum Schäden verursachen können. Personenschäden können sehr hohe Kosten verursachen. Stellen Sie sich vor, jemand wird schwer verletzt, berufsunfähig oder sogar pflegebedürftig!
Der Geschädigte kann Sie als Halter oder Verursacher in Anspruch nehmen.

Viele ältere Betriebshaftpflichtverträge haben oft sehr geringe Versicherungssummen, zum Beispiel nur 3 oder 1 Million Euro.

Zum Vergleich

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt eine gesetzliche Mindestversicherungssumme für Personenschäden von z.B. 7,5 Millionen Euro. In der Praxis haben jedoch die meisten Kfz-Versicherungsverträge im Bereich Haftpflicht eine Deckungssumme von 50 oder sogar 100 Millionen €!

Was ändert sich nun genau?

Laut unserer Recherche schreibt die EU-Richtlinie ebenfalls eine Mindestversicherungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen Euro vor und dies wird in nationales Recht eingearbeitet.

Wer genau ist davon betroffen?

Betroffen sind alle Betriebe und Privatpersonen, die selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne eigene Zulassung und eigenes Kennzeichen besitzen und diese gelegentlich auf öffentlichem Grund verwenden.

Folgende Maschinen bzw. Fahrzeuge sind hiervon regelmäßig betroffen: Gabelstapler, Bagger, Motorkarren, Mähmaschinen, Radlader, Teleskoplader, Autokrane, Schneepflüge, Straßenwalzen, Kehrmaschinen, Planierraupen, Mobilkräne, Erntemaschinen, Flurförderfahrzeuge, Hebefahrzeuge, Hangfahrzeuge, teilweise auch Arbeitsbühnen und viele andere mehr.

Mit welchen zusätzlichen Kosten ist zu rechnen?

Oft werden hohe Mehrkosten aufgrund der Neuregelung erwartet, wie in diesem Artikel beschrieben. https://www.forstpraxis.de/kommt-die-kfz-versicherung-fuer-selbstfahrende-arbeitsmaschinen-22569

Aus unserer Sicht ist es unwahrscheinlich, dass erheblicher Mehraufwand und Kosten entstehen!

Erste Versicherer deuten nämlich an, die Neuregelung in die bestehenden Verträge der Betriebshaftpflichtversicherung mit aufzunehmen und das zu voraussichtlich geringen Mehrkosten, wenn überhaupt. Der Hintergrund dafür ist, dass die Versicherer nur mit sehr gering steigenden Schadenzahlungen rechnen.

Was müssen Sie tun?

Erstmal ruhig bleiben!

Unabhängig davon sollten Sie diese Verträge professionell prüfen lassen. In vielen Fällen kann man bessere Leistungen ohne zusätzliche Kosten erzielen und manchmal sogar den Beitrag senken. In unserer Arbeitspraxis gehen wir regelmäßig den Versicherungsbedarf durch und schreiben Angebote aus, um damit äußerst vorteilhafte Konditionen zu erzielen.

Sollten Sie Interesse an unseren Dienstleistungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie!

Mario Glaesser

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