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8 Jun, 2023
# Themen
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Rentenverwaltung im Familienbesitz

8 Jun, 2023

Die schuldbefreiende Übernahme der Pensionsverpflichtungen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. 

Ziele des Unternehmers 

Die GmbH soll ohne Pensions-verpflichtungen verkauft, liquidiert oder innerhalb der Familie übertragen werden. Die zu verkaufende GmbH soll von allen Verpflichtungen aus der Pensionszusage endgültig und fallabschließend befreit werden.  

Übertragung auf einen Pensionsfonds als ersten Schritt 

Durch die Übertragung der Verpflichtungen nach § 3/66 EStG wird in der Steuer- und Handelsbilanz eine entsprechende Ver-kürzung bzw. Bereinigung vorgenommen. Die GmbH schließt mit dem Pensionsfonds einen Versorgungsvertrag ab. Der Versorgungsberechtigte hat danach einen direkten Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds, die GmbH ist aber weiterhin für die Zusage „verantwortlich“. Bei einer aufsichtsrechtlichen Unterdeckung muss die GmbH grundsätzlich nachfinanzieren, hat aber gleichzeitig bei einer Überdeckung bzw. wenn kein Versorgungsberechtigter mehr da ist, das Recht auf Rückführung des Pensionsfondsvermögens. 

Die Möglichkeiten für eine echte schuldbefreiende Übertragung als zweiten Schritt 

Die echte schuldbefreiende Übertragung kann unmittelbar nach der Auslagerung auf den Pensionsfonds oder aber auch zu einem späteren, beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Die Übertragung der Ver-pflichtung wird im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels durchgeführt. Das Trägerunternehmen kann u. a. eine Kapital- oder eine Personengesellschaft sein.  

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat sich hier für alle Beteiligten als einfachste Variante angeboten. Sie muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Der Versorgungsberechtigte kann Gesellschafter sein. Sollte die Pensionsfondszusage eine Hinter-bliebenenleistung vorsehen, darf der zweite Gesellschafter nicht aus der Pensionszusage im Todesfall berechtigt sein (Konfusion). Eine Alternative könnten die volljährigen Kinder oder andere beliebige Erben sein.  

Der Gesellschaftszweck der GbR ist die Verwaltung des bestehenden Pensions-fondsvertrages mit der entsprechenden Zusage.  

Hierbei handelt es sich nicht um ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB, sondern um ein gemeinsames Interesse der Familie. Erforderlich ist ein Vertrag zwischen der GmbH, dem Versorgungs-berechtigten und der GbR über die schuldbefreiende Übertragung der Pensionsfondszusage. Der Pensionsfonds muss dem Schuldnerwechsel ausdrücklich schriftlich zustimmen.  

Alle Rechte und Pflichten aus der Pensions-fondszusage gehen auf die GbR über. Eine eventuelle Nachschussverpflichtung der Gesellschaft bei einer aufsichtsrechtlichen Unterdeckung des Pensionsfondsver-mögens, mit der Folge einer versicherungs-förmigen Zwangsumstellung wird durch eine Übertragung auf eine Rentenverwaltung GbR grundsätzlich nicht vermieden. Die im Pensionsplan vorgesehene Möglichkeit der Teilkündigung erhöht jedoch die Flexibilität und den Handlungsspielraum der Gesellschaft sowie des Versorgungsberechtigten bei Beibehaltung des Kapitalvermögens im vollen Umfang. Auch bei Ableben des letzten Versorgungsberechtigten verbleibt das freiwerdende Kapital in der Familie. 

Auch nach der Übertragung handelt es sich nach aufsichtsrechtlicher Bewertung weiterhin um eine betriebliche Alters-versorgung im Sinne des BetrAVG. Das klassische „Dreiecksverhältnis“ der bAV bleibt bestehen. Arbeitsrechtlich sind jedoch einige Dinge sehr individuell zu betrachten.  

Das Wichtigste ist, dass es sich um Anwartschaften von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder bei bereits laufenden Rentenleistungen von ehemaligen, beherrschenden Gesell-schaftern-Geschäftsführer handeln muss. Also jene, die nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen.  

Steuerrechtlich ist anzumerken, dass der für die Auslagerung gestellte Antrag nach §4e EStG nur einmal bei der Auslagerung gestellt werden muss. Die 10-Jahresverteilung nach der Übertragung verbleibt bei der abgebenden GmbH.  

Durch die schuldbefreiende Übertragung auf die GbR wird kein steuerpflichtiger Vorgang ausgelöst, insbesondere findet kein Zufluss des vorhandenen Versorgungsvermögens bei der GbR oder bei dem Versorgungsberechtigten statt. Eine Meldepflicht an das Betriebsstätten-Finanzamt besteht ebenfalls nicht. 

Meine Beratungs- und Umsetzungsprozess „der echten schuldbefreienden Übernahme der Pensionsverpflichtungen“ incl. einer entsprechenden Haftungsübernahme, wird von einem erfahren, darauf spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht, Herrn RA Erwin Miller (bekannt durch den Prozess um das Thema Rentner-GmbH BFH VI R18/13) begleitet und sichergestellt.  

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