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4 Apr, 2022
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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Geschäftsführer

4 Apr, 2022

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Geschäftsführer stellt häufig steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar. Da viele Unternehmen hier bei der Lohnabrechnung auf dem Holzweg sind, ist dies ein beliebtes Betätigungsfeld für Betriebsprüfer.

In unserer täglichen Arbeit und besonders bei den Prüfungen von Versicherungsunterlagen unserer Neukunden stellen wir bei den Privaten Krankenversicherungen oft dieses Problem fest.

Arbeitgeberzuschüsse bei GmbH-Geschäftsführern

Arbeitgeberzuschss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Geschäftsführer

Die Arbeitgeberzuschüsse zur den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers sind grds. steuerfrei und damit auch beitragsfrei. Dies gilt sowohl für pflichtversicherte Arbeitnehmer als auch für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Handelt es sich bei den Arbeitgeberzuschüssen jedoch um Zuschüsse, die an einen GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden, ist Obacht geboten. Denn hier schauen die Betriebsprüfer doppelt hin.

Die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Geschäftsführer sind nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn es sich bei dem GmbH-Geschäftsführer um einen Beschäftigten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Hierbei sind jedoch enge Rahmenbedingungen zu erfüllen, sodass es sich lohnt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung anzustrengen.

Dies gilt auch für sogenannte Bestandsfälle, also GmbH-Geschäftsführer, die schon seit einigen Jahren diese Position bekleiden und noch keine Statusfeststellung durch einen Sozialversicherungsträger durchlaufen haben.

Sonderfall: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei GmbH-Gesellschafter Geschäftsführern kommt ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund des unternehmerischen Einflusses in aller Regel nicht zum Tragen. In diesen Fällen scheidet auch die Möglichkeit aus, Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung steuer- und beitragsfrei zu gewähren. Auch hier sollten Sie die Möglichkeit nutzen, ein Statusfeststellungsverfahren anzustreben. Gleiches gilt im Übrigen auch für den versicherungsrechtlichen Status von Ehegatten.

Tipp: Informieren Sie sich direkt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund:

Servicetelefon der Rentenversicherung Tel. 0800/1000 480 70.

Mario Glaesser

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